Verzicht auf den Erstattungsanspruch: Krankheitskosten nicht abzugsfahig
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Krankheitskosten bei der Einkommensteuer-Veranlagung steuermindernd berucksichtigt werden konnen, wenn die betreffenden
Differenzkindergeld fur deutsch-niederlandischen Grenzganger
Einen Verstoß der Regelung des =A7 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gegen das Grundgesetz vermag das Finanzgericht Dusseldorf ebenfalls nicht zu erkennen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch die Bestimmung des =A7 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Treff mit dem Finanzamt
Alle Jahre wieder klopft der Fiskus an die Tur: Die Steuererklarung soll am 31. Mai eingereicht werden. Wahrend die einen ihre Papiere sortieren, lehnen sich andere gelassen zuruck: Denn nicht jeder ist zu einer Steuererklarung verpflichtet.
Steuer-Krieg 29700 Amerikaner haben Schweizer Banken verraten
Gegen eine happige Busse und Nachzahlung der Steuern entkommen sie straffrei. Fur die IRS ist das weitaus gunstiger und ergiebiger als eine Klage zu fuhren. Bisher trugen die Selbstanzeigen dem amerikanischen Fiskus 4,4 Milliarden Dollar ein.
Schmid: Eher Steuer-CDs aus der Schweiz als Steuerabkommen
Schweizer Banken sollen verpflichtet werden, auf Alt-Vermogen noch nicht entdeckter deutscher Bankkunden - ruckwirkend auf zehn Jahre - einmalig eine Pauschalsteuer zwischen 19 und 34 Prozent an den deutschen Fiskus zu uberweisen.
Facebook-Borsengang Zuckerberg soll 1,5 Milliarden Dollar Steuern zahlen
Dollar-Milliardar ist er schon, jetzt wird er auch noch Steuer-Milliardar. Mark Zuckerberg muss nach dem Borsengang von Facebook wohl 1,5 Milliarden Dollar an den Fiskus zahlen. Die kalifornische Regierung schmiedet bereits Investitionsplane.
Rheinische Post: Erbschaftsteuer ist verzichtbar
Andererseits ist das Vermogen oft aus versteuertem Einkommen entstanden, mit der Erbschaftsteuer greift der Fiskus zum zweiten Mal zu. Und oft reichen die Gewinne, die das Erbe abwirft, nicht zur Zahlung der Steuer aus. Das kann fur Familienunternehmen
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Historische Entwicklung
Steuer grundsatze
Steuerarten
Steuerhebung
Entstehungstatbestand
Der Zweck der Steuererhebung
Kritik
Internationalen vergleich
Steuern im internationalen Vergleich
Seit dem Ende der 1980er Jahre ist in verschiedenen europäischen Ländern eine
leichte Tendenz zugunsten der indirekten Besteuerung zu verzeichnen. Obwohl eine
systematische Abschaffung der direkten Steuern nicht zu erkennen ist, so zielten
die Reformen der vergangenen Jahre zumeist auf eine Anhebung der Steuersätze von
Verbrauchsteuern zugunsten einer Verminderung der Steuerbelastung im
Ertragsteuerbereich. Letztendlich sind die Verschiebungen auf die Hoffnung
gerichtet, dass Leistungsanreize geboten werden um so die Investitionstätigkeit
und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern. Die Steuersätze wurden
reduziert und die Bemessungsgrundlagen verbreitert, so zuletzt auch in
Deutschland.
Auch zukünftig werden die direkten Steuern einen zentralen Platz im Steuersystem
einnehmen, denn die Verbrauchsbesteuerung ist der Einkommensbesteuerung - vor
allem aus sozialstaatlichen Überlegungen - nicht grundsätzlich überlegen.
Europäisches Steuerrecht
Durch den Vertrag über die Europäische Union mit dem definierten Ziel eines
europäischen Staatenverbundes wirkt das Europarecht immer stärker auf die
nationalen Steuergesetzgebungen ein. Durch die Vorgabe von Richtlinien soll das
Steuerrecht auf nationaler Ebene stetig weiter harmonisiert - also aneinander
angepasst werden. Im Bereich der direkten Steuern sorgen die Richtlinien zur
Arbeitnehmerfreizügigkeit, zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie
zur Freiheit des Kapitalverkehrs für eine steuerliche Gleichbehandlung von EU-Bürgern
in verschiedenen Mitgliedsstaaten. Vor allem aber richtet sich der
Harmonisierungsanspruch auf die indirekten Steuern. Speziell das
Umsatzsteuerrecht ist europaweit durch die 6. Richtlinie zum gemeinsamen
Mehrwertsteuersystem einander angeglichen und lässt nur noch Abweichungen im
Steuersatz und beim Vorsteuerabzug zu.
Steuerrecht in Deutschland
Das Steuerrecht in Deutschland wird von der Verfassung vorgegeben: In den
Artikeln 104a ff. GG ist festgelegt
● dass sich die Finanzierung des Staatshaushaltes vor allem auf Steuern zu stützen
hat (Steuerstaat),
● wer die rechtlichen Grundlagen für die Steuererhebung bestimmt (Steuergesetzgebungshoheit),
● wem die Steuereinnahmen zustehen (Steuerertragshoheit),
● wer die Steuern festsetzt und einzieht (Steuerverwaltungshoheit).
Das deutsche Steuerrecht gilt als kompliziert und intransparent, weshalb es von
vielen als ungerecht empfunden wird. Zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen
erschweren die Rechtsanwendung, ermuntern zu aufwändigen Gestaltungen und
erfordern einen hohen Beratungsaufwand.
Steuerrecht in Österreich
Das österreichische Steuerrecht ist in vielen Punkten mit dem deutschen
Steuerrecht identisch, denn historisch bedingt ergeben sich nur wenige wichtige
Unterschiede in den Steuersystemen. Die wichtigsten und augenfälligsten
Unterschiede sind:
In Österreich wird seit 1994 an Stelle der abgeschafften Gewerbesteuer eine
Kommunalsteuer erhoben
Die Sozialversicherungsbeiträge eines Arbeitnehmers rechnen zu den
Werbungskosten und nicht - wie in Deutschland - zu den beschränkt abzugsfähigen
Sonderausgaben
Die Kapitalertragsteuer i. H. v. 25% ist als Abgeltungsteuer konzipiert. Damit
ist der Kapitalertrag abschließend besteuert und wird bei Berechnung des
Individual-Steuersatzes nicht mehr miteinbezogen. Allerdings hat der
Steuerpflichtige die Möglichkeit den Kapitalertrag auch mit seinem Individual-Steuersatz
versteuern zu lassen, was insbesondere dann sinnvoll ist, wenn das Einkommen des
Steuerpflichtigen insgesamt so niedrig ist, dass sich bei Anwendung des
progressiven Steuertarifs ein Steuersatz ergibt, der unter 25% liegt.
Der Grundfreibetrag je Steuerpflichtigem - also das steuerfrei zu belassende
Existenzminimum - liegt in Österreich (2005: 10.000 €) deutlich höher als in
Deutschland (2005: 7.664 €)
Zu den Details: Steuerrecht (Österreich)
Steuerrecht in der Schweiz
Geprägt wird das schweizerische Steuerrecht durch die föderalistische
Staatsstruktur. Die Schweiz hat die direkten Steuern formell harmonisiert,
wodurch die wenigsten Kantone grundsätzlich voneinander abweichen. Die
materielle Harmonisierung ist in der Schweiz nach wie vor unbeliebt, wodurch die
Schweiz das steuerfreundlichste Klima der Welt hat.
Seit dem Jahr 2001 gilt das Steuerharmonisierungsgesetz (kurz StHG), dessen
Zweck sich allerdings auf eine formelle Steuerharmonisierung der 26
verschiedenen kantonalen Steuergesetzen beschränkt. Eine materielle
Steuerharmonisierung wird derzeit nicht angestrebt und so existiert weiterhin
ein stark ausgeprägter Steuerwettbewerb unter den Kantonen, der dazu führt, dass
jeder Kanton aufgrund eines eigenen Steuergesetzes das Einkommen und Vermögen
belastet. Zusätzlich gibt es auf Ebene der Gemeinden noch eine abgeleitete
Steuerhoheit.
Ein Vergleich der Ertragsteuerbelastung zwischen der Schweiz und anderen Ländern
ist damit sehr schwierig, weil es Kantone mit sehr niedrigem Steuersatz (Kanton
Uri, Kanton Obwalden, Kanton Zug, Kanton Schwyz) und Kantone mit sehr hohen
Steuersätzen (Kanton Genf, Kanton Waadt) gibt.
Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich
Der Steuerwettbewerb wird oft als Argument der Nationalstaaten gesehen, in
Konkurrenz zueinander die Unternehmensteuersätze zu senken, um damit den eigenen
Standort attraktiver zu machen. Neben anderen Entscheidungsfaktoren (Infrastruktur,
Ausbildungsstand der Beschäftigten, bürokratische Hemmnisse, mögliche
Subventionen) ist die Frage der Besteuerung in der Globalisierung ein wichtiges
Kriterium bei der Entscheidungsfindung für oder gegen einen Standort.
Nominale Steuersätze
Um die Steuerbelastung in verschiedenen Ländern zu vergleichen, gibt es
verschiedene Ansätze und den nominalen Steuersätzen kommt eine Signalfunktion zu.
Die nominale Steuerbelastung lässt sich recht einfach feststellen, aber ein
entsprechender Vergleich lässt die Steuerbemessungsgrundlage außer acht.
Fazit
Internationale Vergleiche steuerlicher Systeme sind schwierig und nur begrenzt
aussagekräftig. Die tatsächliche Steuerlast ergibt sich aus dem Zusammenspiel
von Steuerbemessungsgrundlage, Freibeträgen und Steuersatz. Die aufgrund von
effektiven Durchschnittssteuersätze erstellten nationalen Steuervergleiche sind
zwar als erster Anhaltspunkt brauchbar, lassen jedoch
Verlustausgleichsvorschriften und die in vielen Ländern erhobenen
Lohnsummensteuern unberücksichtigt und sind daher auch nur begrenzt tauglich.
Für den einzelnen Fall ist ein echter Steuerlastvergleich nur anhand einer
ausführlichen Modellrechnung möglich, die alle individuellen Vorgaben
berücksichtigt.