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Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gelten sie als normale Miete (Saarlandisches Finanzgericht, Aktenzeichen 2 K 1260/07).
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Dann besteuert der Fiskus nur die Halfte der Ertrage. Trotz voller oder halftiger Besteuerung kann sich die bertragung auch einer nach 2004 abgeschlossenen
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Das Finanzgericht Dusseldorf folgt hierzu den Begrundungen des Niedersachsischen Finanzgerichts 3 und eines fruheren Urteils des Finanzgerichts Dusseldorf 4
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Historische Entwicklung
Steuer grundsatze
Steuerarten
Steuerhebung
Entstehungstatbestand
Der Zweck der Steuererhebung
Kritik
Internationalen vergleich
Steuerarten und -gruppen
Keine der einzelnen Steuerarten vermag die vier
Grundanforderungen (Gerechtigkeit, Ergiebigkeit, Unmerklichkeit und
Praktikabilität) optimal zu erfüllen und aus diesem Grund ist das Steuersystem
der meisten Nationen ein Vielsteuersystem, innerhalb dessen die Vor- und
Nachteile der unterschiedlich strukturierten Steuern ausgeglichen werden sollen.
Innerhalb dieses Vielsteuersystems erfolgt aus den verschiedensten Gründen eine
Zusammenfassung der Steuern zu Gruppen. Dabei wird unterschieden nach der
volkswirtschaftlichen Einordnung, der Steuerart, dem Steuergegenstand und der
Verwaltungs- und Ertragshoheit.
Steuergruppen nach volkswirtschaftlicher Einordnung
Die volkswirtschaftlichen
Bemessungsgrundlagen lassen sich in die dynamischen Größen Einkommen (Vermögenszuwachs)
und Konsum (Güterverbrauch) sowie die statische Bestandsgröße Vermögen (Kapital)
einteilen. Dementsprechend erfolgt auch die Einteilung der Steuern in
● Verkehrsteuern, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben
werden (in Deutschland z.B. Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer
u.a.)
● Verbrauchsteuern, die auf den Verbrauch von Gütern erhoben werden (z. B.
Mineralölsteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer)
● Besitzsteuern, die sich unterteilen in
● Ertragsteuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden (z.B.
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
● Substanzsteuern, die auf das Innehaben von Vermögensgegenständen erhoben werden
(z.B. Grundsteuer, Vermögensteuer)
Besonderheiten bestehen hinsichtlich von
● Importabgaben, die auf aus dem Ausland eingeführte Waren erhoben werden (Zoll)
● Produktionsabgaben und Agrarabgaben auf im Inland hergestellte Waren; diese
Abgaben werden von der Bundeszollverwaltung erhoben.
In jeder Volkswirtschaft sind die wichtigsten Steuerarten die Einkommensteuer,
Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer und Zoll.
Steuergruppen nach Steuerart
Die Steuern werden aus verwaltungstechnischen, statistischen und ökonomischen
Gründen in die folgenden Steuergruppen eingeteilt: Hinsichtlich der
wirtschaftlichen Belastung wird unterschieden zwischen direkten und indirekten
Steuern. Während bei direkten Steuern Steuerschuldner und Steuerträger identisch
sind, wird die wirtschaftliche Steuerlast bei indirekten Steuern vom
Steuerschuldner auf den Steuerträger übergewälzt. Hinsichtlich des
Besteuerungsobjektes wird differenziert zwischen Personensteuern und Realsteuern.
Erstere sind als Subjektsteuern an die persönlichen Verhältnisse des
Steuerbürgers geknüpft und Letztere sind als Substanzsteuern unabhängig von den
persönlichen Verhältnissen des Steuerbürgers. Bei der Erhebungsform wird
unterschieden zwischen Quellensteuern und Veranlagungsteuern. Quellensteuern
werden direkt an der Quelle der Einkünfte abgeschöpft und Veranlagungsteuern
werden, meist nach vorhergegangener Steuererklärung für eine bestimmte Periode
mit Steuerbescheid festgesetzt. Schließlich gibt es noch die Gruppen der
Pauschalsteuern und Individualsteuern.
Steuergruppen nach Steuergegenstand
Daneben werden die Steuern nach dem
Gegenstand der Besteuerung in die folgenden Gruppen eingeteilt:
● Umweltsteuern sind Steuern auf Energieverbrauch, Emissionen, Verkehr und
schädliche Stoffausbringung (Stromsteuer, Mineralölsteuer)
● Aufwandsteuern sind Steuern, die an den Aufwand für ein bestimmtes
Wirtschaftsgut oder ein bestimmtes Verhalten anknüpfen (Jagdsteuer, Hundesteuer,
Zweitwohnungsteuer)
● Verbrauchsteuern werden auf eine verbrauchsabhängige Nutzung erhoben (Getränkesteuern,
Tabaksteuer, Stromsteuer)
Steuergruppen nach Verwaltungs- und Ertragshoheit
Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung bezüglich der Verwaltungshoheit, also dem
Recht bzw. der Pflicht zur Steuerbeitreibung und der Ertragshoheit, also dem
Recht der Steuerverwendung.
Die Steuern werden entweder von Bundesbehörden, Landesbehörden oder
Gemeindebehörden verwaltet, also festgesetzt und erhoben. In Deutschland obliegt
die Verwaltung der Bundessteuern ( Branntweinsteuer, Kaffeesteuer,
Mineralölsteuer, Schaumweinsteuer und Tabaksteuer) sowie der Zölle den
Hauptzollämtern. Der Ertrag dieser Steuern steht ausschließlich dem Bund zu. Die
Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) werden
im Bundesauftrag von den Finanzämtern verwaltet und die Einnahmen aus diesen
Steuern fließen Bund und Ländern gemeinsam zu. Demgegenüber stehen die Erträge
der reinen Ländersteuern (Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer und
Rennwett- und Lotteriesteuer) ausschließlich den Ländern zu, die diese Steuern
auch verwalten. Die Grundlagen für die Festsetzung der Gemeindesteuern (Gewerbesteuer
und Grundsteuer) werden durch die Finanzämter mit Steuermeßbescheid gelegt,
während die Kommunen unter Anwendung des Hebesatzes die Steuer festsetzen und
für die eigene Verwendung beitreiben.