Steuerverwaltungen
Steuer im news

Verzicht auf den Erstattungsanspruch: Krankheitskosten nicht abzugsfahig
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Krankheitskosten bei der Einkommensteuer-Veranlagung steuermindernd berucksichtigt werden konnen, wenn die betreffenden

Differenzkindergeld fur deutsch-niederlandischen Grenzganger
Einen Verstoß der Regelung des =A7 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gegen das Grundgesetz vermag das Finanzgericht Dusseldorf ebenfalls nicht zu erkennen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch die Bestimmung des =A7 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Treff mit dem Finanzamt
Alle Jahre wieder klopft der Fiskus an die Tur: Die Steuererklarung soll am 31. Mai eingereicht werden. Wahrend die einen ihre Papiere sortieren, lehnen sich andere gelassen zuruck: Denn nicht jeder ist zu einer Steuererklarung verpflichtet.

Steuer-Krieg 29700 Amerikaner haben Schweizer Banken verraten
Gegen eine happige Busse und Nachzahlung der Steuern entkommen sie straffrei. Fur die IRS ist das weitaus gunstiger und ergiebiger als eine Klage zu fuhren. Bisher trugen die Selbstanzeigen dem amerikanischen Fiskus 4,4 Milliarden Dollar ein.

Schmid: Eher Steuer-CDs aus der Schweiz als Steuerabkommen
Schweizer Banken sollen verpflichtet werden, auf Alt-Vermogen noch nicht entdeckter deutscher Bankkunden - ruckwirkend auf zehn Jahre - einmalig eine Pauschalsteuer zwischen 19 und 34 Prozent an den deutschen Fiskus zu uberweisen.

Facebook-Borsengang Zuckerberg soll 1,5 Milliarden Dollar Steuern zahlen
Dollar-Milliardar ist er schon, jetzt wird er auch noch Steuer-Milliardar. Mark Zuckerberg muss nach dem Borsengang von Facebook wohl 1,5 Milliarden Dollar an den Fiskus zahlen. Die kalifornische Regierung schmiedet bereits Investitionsplane.

Rheinische Post: Erbschaftsteuer ist verzichtbar
Andererseits ist das Vermogen oft aus versteuertem Einkommen entstanden, mit der Erbschaftsteuer greift der Fiskus zum zweiten Mal zu. Und oft reichen die Gewinne, die das Erbe abwirft, nicht zur Zahlung der Steuer aus. Das kann fur Familienunternehmen



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Steuer grundsatze

Steuerarten

Steuerhebung

Entstehungstatbestand

Der Zweck der Steuererhebung

Kritik

Internationalen vergleich

Steuerarten und -gruppen

Keine der einzelnen Steuerarten vermag die vier Grundanforderungen (Gerechtigkeit, Ergiebigkeit, Unmerklichkeit und Praktikabilität) optimal zu erfüllen und aus diesem Grund ist das Steuersystem der meisten Nationen ein Vielsteuersystem, innerhalb dessen die Vor- und Nachteile der unterschiedlich strukturierten Steuern ausgeglichen werden sollen. Innerhalb dieses Vielsteuersystems erfolgt aus den verschiedensten Gründen eine Zusammenfassung der Steuern zu Gruppen. Dabei wird unterschieden nach der volkswirtschaftlichen Einordnung, der Steuerart, dem Steuergegenstand und der Verwaltungs- und Ertragshoheit.

Steuergruppen nach volkswirtschaftlicher Einordnung

Die volkswirtschaftlichen Bemessungsgrundlagen lassen sich in die dynamischen Größen Einkommen (Vermögenszuwachs) und Konsum (Güterverbrauch) sowie die statische Bestandsgröße Vermögen (Kapital) einteilen. Dementsprechend erfolgt auch die Einteilung der Steuern in

Verkehrsteuern, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben werden (in Deutschland z.B. Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer u.a.)

Verbrauchsteuern, die auf den Verbrauch von Gütern erhoben werden (z. B. Mineralölsteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer)
 
Besitzsteuern, die sich unterteilen in

      Ertragsteuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

      Substanzsteuern, die auf das Innehaben von Vermögensgegenständen erhoben werden (z.B. Grundsteuer, Vermögensteuer)

Besonderheiten bestehen hinsichtlich von

Importabgaben, die auf aus dem Ausland eingeführte Waren erhoben werden (Zoll)

Produktionsabgaben und Agrarabgaben auf im Inland hergestellte Waren; diese Abgaben werden von der Bundeszollverwaltung erhoben.

In jeder Volkswirtschaft sind die wichtigsten Steuerarten die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer und Zoll.



Steuergruppen nach Steuerart

Die Steuern werden aus verwaltungstechnischen, statistischen und ökonomischen Gründen in die folgenden Steuergruppen eingeteilt: Hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung wird unterschieden zwischen direkten und indirekten Steuern. Während bei direkten Steuern Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind, wird die wirtschaftliche Steuerlast bei indirekten Steuern vom Steuerschuldner auf den Steuerträger übergewälzt. Hinsichtlich des Besteuerungsobjektes wird differenziert zwischen Personensteuern und Realsteuern. Erstere sind als Subjektsteuern an die persönlichen Verhältnisse des Steuerbürgers geknüpft und Letztere sind als Substanzsteuern unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Steuerbürgers. Bei der Erhebungsform wird unterschieden zwischen Quellensteuern und Veranlagungsteuern. Quellensteuern werden direkt an der Quelle der Einkünfte abgeschöpft und Veranlagungsteuern werden, meist nach vorhergegangener Steuererklärung für eine bestimmte Periode mit Steuerbescheid festgesetzt. Schließlich gibt es noch die Gruppen der Pauschalsteuern und Individualsteuern.

Steuergruppen nach Steuergegenstand

Daneben werden die Steuern nach dem Gegenstand der Besteuerung in die folgenden Gruppen eingeteilt:

Umweltsteuern sind Steuern auf Energieverbrauch, Emissionen, Verkehr und schädliche Stoffausbringung (Stromsteuer, Mineralölsteuer)
Aufwandsteuern sind Steuern, die an den Aufwand für ein bestimmtes Wirtschaftsgut oder ein bestimmtes Verhalten anknüpfen (Jagdsteuer, Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer)
Verbrauchsteuern werden auf eine verbrauchsabhängige Nutzung erhoben (Getränkesteuern, Tabaksteuer, Stromsteuer)

Steuergruppen nach Verwaltungs- und Ertragshoheit

Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung bezüglich der Verwaltungshoheit, also dem Recht bzw. der Pflicht zur Steuerbeitreibung und der Ertragshoheit, also dem Recht der Steuerverwendung.

Die Steuern werden entweder von Bundesbehörden, Landesbehörden oder Gemeindebehörden verwaltet, also festgesetzt und erhoben. In Deutschland obliegt die Verwaltung der Bundessteuern ( Branntweinsteuer, Kaffeesteuer, Mineralölsteuer, Schaumweinsteuer und Tabaksteuer) sowie der Zölle den Hauptzollämtern. Der Ertrag dieser Steuern steht ausschließlich dem Bund zu. Die Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) werden im Bundesauftrag von den Finanzämtern verwaltet und die Einnahmen aus diesen Steuern fließen Bund und Ländern gemeinsam zu. Demgegenüber stehen die Erträge der reinen Ländersteuern (Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer und Rennwett- und Lotteriesteuer) ausschließlich den Ländern zu, die diese Steuern auch verwalten. Die Grundlagen für die Festsetzung der Gemeindesteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer) werden durch die Finanzämter mit Steuermeßbescheid gelegt, während die Kommunen unter Anwendung des Hebesatzes die Steuer festsetzen und für die eigene Verwendung beitreiben.




 
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