Recht + Steuern: Expeditionen ins Gierreich
Der indische Fiskus fordert uberraschend vom Mobilfunkunternehmen Vodafone eine Steuernachzahlung in Hohe von 2 Mrd. $ - plus weitere 2 Mrd.. $ Strafgebuhr.
'Zwei Autos. Ferien. Das ist alles.'
Vor Steuern allerdings. Aber auch nach der berweisung einiger Millionen an den Fiskus, bleibt genugend Geld fur ein neues Leben.
Streit uber Kauf gestohlener Steuersunder-Dateien
Und jetzt, zwei Jahre nach der Liechtenstein-Affare, bietet ein bisher unbekannter Informant dem deutschen Fiskus fur 2,5 Mio. Euro wieder einen Datensatz
Finanzgericht - Finanzgericht in Dessau-Roßlau eroffnet
Das neue Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Dessau-Roßlau ist am Mittwoch offiziell eroffnet worden. Damit wurde nach Angaben des Justizministeriums
Steuern auf Schulessen Der Fiskus holt's sich von den Sch ulern
Beim Essen in der Schulkantine langt der Fiskus kraftig zu, den Hamburger entlastet er. Wenn da die Schuler mal nicht ins Schnellrestaurant wechseln.
Arbeitszimmer - Werbungskostenabzug erlaubt
Sowohl das Finanzgericht Niedersachsen als auch jetzt der Bundesfinanzhof haben diesem Ansinnen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes entsprochen.
Der Fiskus holt's sich von den Schulern
Sie berechnen fur das Kantinenessen den vollen Mehrwertsteuersatz von 19Prozent - wahrend auf den Hamburger vom Imbiss nur sieben Prozent Steuern anfallen.
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Historische Entwicklung
Steuer grundsatze
Steuerarten
Steuerhebung
Entstehungstatbestand
Der Zweck der Steuererhebung
Kritik
Internationalen vergleich
Historische Entwicklung
Antike
Steuern gibt es schon seit dem frühen Altertum und sie wurden unter den
verschiedensten Bezeichnungen geführt, z. B. Tribut, Zoll oder Zehnt. Obwohl
ihre Berechtigung traditionell darin gesehen wird, dass gemeinschaftliche
Bedürfnisse befriedigt werden müssen, zeugen einige Begründungen für die
Einführung von neuen Steuern von bemerkenswerter staatlicher Kreativität.
Die ersten Belege über staatliche Abgaben gibt es im 3. Jahrtausend v.Chr. aus
Ägypten. Auch aus den städtischen Hochkulturen in Mesopotamien ist die
Steuererhebung geschichtlich verbürgt.
Assyrien und Persien
Sowohl das assyrische als auch das persische Reich konnten
während ihrer Blütezeiten auf eine Besteuerung der eigenen Bürger verzichten.
Der Finanzbedarf wurde durch Tribute gedeckt, die den in Kriegen besiegten und
unterworfenen Völkern auferlegt wurden.
Athen
Die Polis Athen, die „Wiege der Demokratie“, finanzierte das Staatswesen
über indirekte Steuern (u. a. Zölle), die Arbeits- und Dienstleistungen der
Athener Bürger und die umfassende Besteuerung aller Nicht-Athener. Der Parthenon
auf der Akropolis diente zeitweise als Schatzkammer zur Verwahrung der
Steuereinnahmen.
Rom
Die Finanzverwaltung der römischen Königszeit (etwa 6. Jahrhundert v. Chr.)
war ähnlich, denn die Staatsaufgaben wurden meist durch die Bürger selbst
erledigt und nur in außergewöhnlichen Situationen (meist aus Anlass eines
Krieges) wurde eine Abgabe vom Vermögen (Tributum) fällig. Für die Veranlagung,
den Census, wurden zwei hohe Beamte (censores) gewählt, die die
Steuererklärungen (professiones) der Bürger überprüften und die Steuern
eintrieben.
Während der Zeit der römischen Republik expandierte das Reich ab dem 3.
Jahrhundert v. Chr. enorm und immer mehr Provinzen und tributpflichtige Reiche
trugen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs bei, so dass im Jahre 167 v.
Chr. die römischen Bürger von den direkten Steuern befreit wurden.
In den Provinzen wurden die direkten Steuern (Grund- und Kopfsteuer) durch
Prokuratoren verwaltet, doch der Einfachheit halber war die Erhebung der
indirekten Steuern (Zölle, Wege- und Nutzungsgelder) verpachtet und das System
der Steuerpächter (publicani) führte zu Misswirtschaft und Ungerechtigkeiten.
Erst Kaiser Augustus legte die gesamte Steuererhebung wieder in die Hände von
staatlichen Beamten (Quästoren). Berühmt wurde dabei ein Fehlgriff: Augustus
entließ den gallischen Sklaven Licinus in seine Heimat und setzte ihn dort als
Verwalter in Lugdunum (heutiges Lyon) ein. Licinus entschied, dass der Dezember
der zehnte Monat sei und ihm deswegen zwei weitere Monate folgen müssten. Diese
Konstruktion brachte ihm in Lugdunum 14 Monatssteuern im Jahr ein, bis Augustus
- nach Beschwerden aus Gallien - diese Art der Steuererhebung nach etwa zwei
Jahren abstellte.
Palästina
In Israel/Palästina, das seit 63 v. Chr. dem römischen Reich
abgabepflichtig war, wurde zur Zeit von Jesu Geburt eine Steuerschätzung
(census) mit Aufzeichnung der Bevölkerung und ihres Vermögens (Volkszählung)
durchgeführt. Neben den römischen Steuern wurden noch erhebliche religiöse
Abgaben fällig: der Zehnte, der eine Zwangsabgabe seitens der Priester und
Leviten darstellte, sowie die Tempelsteuer zur Deckung der Kosten des
öffentlichen Kultus.
Germanien
Den Germanen, die in vorrömischer Zeit statt einer Besteuerung nur die
„freiwilligen Ehrenabgabe“ an den Fürsten kannten, soll der Versuch der
Steuererhebung durch die Römer den Anlass zur Schlacht im Teutoburger Wald
gegeben haben. Doch westlich des Rheins setzte sich die römische
Finanzverwaltung durch und wurde von dem in Treverum (Trier) ansässigen
Provinzialprokurator geleitet.
Pecunia non olet
Mit dem Niedergang des römischen Reiches wurden, bei steigenden
Staatsausgaben, die Steuereinnahmen geringer und der Staatsschatz (aerarium),
der bisher im Saturntempel verwahrt und vom Senat überwacht worden ist, wurde
zugunsten des kaiserlichen Sondervermögens (fiscus) aufgelöst. Genötigt, nicht
nur die Kosten des römischen Etats zu decken, sondern auch eine möglichst große
Steigerung des Privatvermögens zu erwirtschaften, zeigen sich die ersten -
geschichtlich verbürgten – Kuriositäten in der Steuergesetzgebung: „Pecunia non
olet“ (Geld stinkt nicht) – dieser wohlbekannte Ausdruck wurde von Kaiser
Vespasian verwendet, um eine Steuer auf öffentliche Bedürfnisanstalten zu
rechtfertigen.
Mittelalter und Frühe Neuzeit
Als Einnahmequelle für Könige und Fürsten spielte
die Steuer im Frühmittelalter nur eine untergeordnete Rolle. Zum einen war
keiner der fränkischen Fürsten machtpolitisch in der Lage, eine allgemeine
Besteuerung der Bevölkerung durchzusetzen. Auf der anderen Seite fehlten die
notwendigen verwaltungstechnischen Mittel zur Anwendung einer Steuer, denn die
Aufzeichnungen über Bürger und Besitzverhältnisse waren veraltet oder
schlichtweg nicht vorhanden.
Die Ausgaben wurden vielmehr durch „privatwirtschaftliche“ Einnahmen aus dem
Verkauf von Rechten (Markt- und Stadtrechte), aus Monopolen (Woll- und
Gewürzmonopol) und aus den Domänen, d. h. hauptsächlich aus den land- und
forstwirtschaftlichen Staatsbetrieben und den Regalien, wie etwa dem Jagd-,
Fischerei- und Salzrecht, bestritten.
Anders stellte sich die Situation jedoch für die Kirche und ihre Institutionen
und Personen dar: Da sich aus der Bibel eine Anweisung an Christen zur Erfüllung
ihrer Steuerpflicht ergibt (Brief des Paulus an die Römer 13,7: „Gebt allen, was
ihr ihnen zu geben schuldig seid: Steuer, wem Steuer; Zoll, wem Zoll; Furcht,
wem Furcht; Ehre, wem Ehre gebührt“) wird bis in das 19. Jahrhundert in der Form
des Zehnten eine Kirchensteuer erhoben. Diese Abgabe konnte nicht nur aus den
christlichen Traditionen hergeleitet werden, sondern von den kirchlichen
Institutionen vor Ort relativ einfach überwacht und beigetrieben werden.
Im Laufe der Zeit benötigten auch die weltlichen Herrscher höhere Einnahmen,
beispielsweise zur Finanzierung eines Krieges oder des Aufbaus eines staatlichen
Gemeinwesens.
Im Hochmittelalter war die von Landesfürsten erhobene Steuer vorrangig eine
Besitzsteuer, die Grund und Boden, aber auch andere Vermögensgegenstände (Vieh,
Vorräte, etc.) einbezog. Ältester schriftlicher Beleg ist das Doomsday-Buch, das
im 11. Jahrhundert die Besitzverhältnisse in England zwecks der Besteuerung
durch den König erfasste. Damit der weit überwiegende Teil der Bevölkerung, der
aus besitzlosen oder armen Leibeigenen und Pächtern bestand, ebenfalls
steuerlich erfasst werden konnte, wurde die Kopfsteuer angewendet, die ohne
Rücksichtnahme auf Besitz- und Eigentumsverhältnisse, allen Betroffenen den
gleichen Betrag abforderte. Die Besteuerung des Einkommens durch die zentralen
staatlichen Stellen gestaltete sich als schwierig, denn eine Überwachung der
Steuererhebung war wegen der verwaltungstechnischen Mängel im Mittelalter
unmöglich. Deshalb wurden oftmals Repartitionssteuern erhoben, bei denen eine
Region oder Gemeinde einen pauschalen Steuerbetrag auferlegt bekam, den sie nach
eigenem Ermessen auf ihre Bewohner umlegte.
In den folgenden frühstaatlichen Zeiten wurden direkte Steuern nur in
Ausnahmefällen erhoben und mussten von den Ständen bewilligt werden. Klassische
Anlässe waren ein Krieg, die Hochzeit einer Tochter des Fürsten, der Romzug zur
Kaiserkrönung, eine Lösegeldforderung oder 'Allgemeine Not'. Da die Steuern nur
in größeren Abständen und unregelmäßig erhoben wurden, konnten die Steuersätze
auch verhältnismäßig hoch sein (z. B. gewöhnlich 5% des gesamten Vermögens). Im
16. Jahrhundert werden Steuern in immer dichterer Folge und für immer längere
Zeiträume erhoben, so dass sie jährlichen Steuern sehr nahe kommen. Der
Absolutismus in Frankreich kannte auch wieder das System der Steuerpacht mit all
seinen Licht- und Schattenseiten (finanzieller Aufstieg der Steuerpächter als
einer neuen Gruppe im Staat, Überausbeutung der steuerzahlenden Bevölkerung).
Seit dem späten Mittelalter erfreuten sich die indirekten Steuern immer größerer
Beliebtheit bei den Herrschenden und so wurden die Akzisen auf Getränke wie Bier
und Wein, auf Salz, auf Lotterien, etc. eingeführt. Auch hier stand die
vereinfachte Steuererhebung im Vordergrund, denn meist waren nur wenige
Brauereien und Wein- oder Salzhändler auf ihre Steuerehrlichkeit hin zu
überwachen. Daneben waren die Zölle eine recht simple Möglichkeit der
Einnahmeerzielung für die Fürsten. Sie gründeten Städte, legten Verkehrswege an,
überwachten diese und konnten so an entsprechenden Stellen Brückenzoll,
Straßenzoll und Torzoll erheben.
Während der gesamten Historie zeigen sich zwei Probleme, die auch in heutiger
Zeit nicht gelöst sind: Zum einen führt die Steuergesetzgebungshoheit oftmals zu
einer Doppelbesteuerung, und zum anderen ergibt sich immer die Schwierigkeit der
Abgrenzung der Steuererhebung von den übrigen Beitreibungen seitens der
Herrschenden. So fordern nicht selten vier Institutionen eine Steuer von der
Bevölkerung: Die Krone (Kaiser oder König), der Landesfürst, die Gemeinde oder
Stadt und nicht zuletzt die Kirche. Demzufolge werden die Steuern unterschieden
in Reichssteuern (z. B. gemeiner Pfennig), in Steuern der Landesherren, in
kommunale Steuern und in den kirchlichen Zehnt. Daneben werden immer auch
Beiträge ganz allgemein für eine staatliche Leistung fällig (Nutzgelder),
Abgaben, wie die Feudalabgabe oder der Todfall erhoben und Dienstleistungen
erbracht (Frondienste, Hand- und Spanndienste), die einem Grundherrn zustanden
als Gegenleistung für den Schutz, den er den Hörigen bieten musste.
Frühere Steuerarten
Arbeitsplatz eines Steuereintreibers im Museum der Burg StolpenDie Bezeichnungen
für die Steuern im Mittelalter und der Frühen Neuzeit unterscheiden sich zum
einen regional: Bede, Schoß, Schatz, Contribution, Hilfe. Zum anderen kann
anhand der Bezeichnung auch oft der Anlass der Steuer abgeleitet werden: Der
Türkenpfennig wurde als Wehrgeld während der Türkenkriege und der Römermonat zur
Finanzierung der Romfahrten des Kaisers erhoben. Neben diesen, aus historischen
Gründen relevanten Steuern, sind die Papiersteuer (in England von 1697 bis
1861), die Fenstersteuer (ebenfalls in England von 1695 bis 1851), die
Spatzensteuer (18. Jahrhundert in Deutschland) und die Fahrradsteuer (bis zur
Erfindung des Automobils) der Kuriosität wegen erwähnenswert.
Die vollständige Liste nicht mehr erhobener Steuerarten verschafft einen
detaillierten Überblick über alle mittlerweile abgeschafften Steuern.
Neuzeit
Erst Adam Smith stellte 1776 folgende vier Grundsätze auf, nach denen Steuern
erhoben werden sollen:
● Gleichmäßigkeit der Besteuerung: Die Bürger sollen Steuern im Verhältnis zu den
Fähigkeiten und insbesondere zu den Einkommensverhältnissen zahlen
● Bestimmtheit der Steuergesetze: Zahlungstermin, -art und -betrag sollen
jedermann klar und deutlich sein
● Bequemlichkeit der Besteuerung: Die Steuer soll zu der Zeit und in der Weise
erhoben werden, die dem Bürger am bequemsten ist
● Wohlfeilheit der Steuererhebung: Die Kosten der Steuererhebung sollen möglichst
gering sein
Während der französischen Revolution wurde das Prinzip der Allgemeinheit und
Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Menschenrecht verkündet und England führte
als erster Staat zum Ende des 18. Jahrhunderts die Einkommensteuer zur
Besteuerung der Vermögenssteigerung ein.
Im 19. Jh. entwickelten sich die Steuergesetze in den souveränen deutschen
Einzelstaaten zunächst unterschiedlich, wobei sie in zunehmenden Maße von
Forderungen aus der Wirtschaft zum Auf- und Ausbau der Infrastruktur begleitet
wurden. In dieser Zeit des klassischen Liberalismus hat sich der moderne
Steuerstaat herausgebildet, der allerdings ständigen Änderungen und nationalen
Besonderheiten in den verschiedenen Steuersystemen unterworfen ist.