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Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gelten sie als normale Miete (Saarlandisches Finanzgericht, Aktenzeichen 2 K 1260/07).
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Das Finanzgericht Dusseldorf folgt hierzu den Begrundungen des Niedersachsischen Finanzgerichts 3 und eines fruheren Urteils des Finanzgerichts Dusseldorf 4
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Historische Entwicklung
Steuer grundsatze
Steuerarten
Steuerhebung
Entstehungstatbestand
Der Zweck der Steuererhebung
Kritik
Internationalen vergleich
Die Grundsätze der Besteuerung
Die von Adam Smith aufgestellten klassischen
Steuermaximen gelten auch in modernen Steuersystemen leicht modifiziert weiter.
So werden an die Gestaltung der Steuern die folgenden vier Grundanforderungen
gestellt:
● Gerechtigkeit
● Ergiebigkeit
● Unmerklichkeit
● Praktikabilität
Gerechtigkeit der Besteuerung
Der Eingriff des Staates in den Eigentums- und
Vermögensbestand seiner Bürger setzt zum einen die Besteuerungsgleichheit der
Betroffenen und zum anderen den Gesetzesvorbehalt voraus.
Der Gleichmäßigkeitsgrundsatz
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes, der sich auch aus den
Grundrechten ergibt. Wird eine Geldleistung nicht allen, bei denen der
Tatbestand zutrifft, auferlegt, so ist sie keine Steuer. Ein ganz besonderes
Beispiel dafür war die Spekulationsteuer in Deutschland, die vom
Bundesverfassungsgericht für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig
erklärt wurde, weil durch ein strukturelles Vollzugsdefizit die gleichmäßige
Anwendung des geltenden Rechts auf alle steuerlich relevanten Sachverhalte nicht
gewährleistet war.
Das Willkürverbot
Der Gleichheitssatz zwingt den Gesetzgeber auch zur Beachtung
des Willkürverbots, nach dem Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt
werden darf. Dabei gilt, dass Willkür als das Fehlen zureichender sachgerechter
Gründe für die ungleiche Behandlung zu verstehen ist.
Letztendlich kann und muss der Gesetzgeber allerdings nicht so differenzieren,
dass jeder Einzelfall individuell abgehandelt wird. Er ist vielmehr auf eine
allgemeine Fassung der Steuergesetze angewiesen (Typisierung). Wenn die
Allgemeinfassung im Einzelfall zu besonderen Härten führt, stehen
Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, die von der Finanzverwaltung
ermessensfehlerfrei anzuwenden sind, da ansonsten ein gerichtlich aufzuhebender
Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt.
Die Gleichmäßigkeit der Anwendung
Zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehört
nicht nur ein diesen Grundsatz beachtendes materielles und formelles Steuerrecht,
sondern auch und vor allem die gleichmäßige und willkürfreie Anwendung diesen
Rechts durch die Verwaltung und die Gerichte. Insbesondere darf es nicht zu
einem Vollzugsdefizit kommen.
Es gilt jedoch zu beachten, dass nicht jede unterschiedliche Interpretation
einer Vorschrift durch die Behörden oder Gerichte zur Rechtswidrigkeit und damit
zur Verletzung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes führt. Allerdings sind zur
Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien aufzustellen, an
deren Anwendung die Finanzbehörden gebunden sind.
Das Rückwirkungsverbot
Steuergesetze dürfen, so wie alle Gesetze, grundsätzlich
nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im Hinblick auf das Vertrauen des
Bürgers in eine bestehende Rechtslage und damit getroffene Planungen, sind
rückwirkend belastende Steuergesetze bei Beachtung des Rechtsstaatsprinzips
grundsätzlich unzulässig.
Dabei ist aber zwischen der „Echten Rückwirkung“ und der „Unechten Rückwirkung“
zu unterscheiden: Bei der echten Rückwirkung greift ein Steuergesetz
nachträglich in die in der Vergangenheit liegenden Tatbestände ein oder ist für
einen Zeitraum anzuwenden, der vor dem Inkrafttreten beginnt. Eine unechte
Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht
abgeschlossene Sachverhalte auf die Zukunft einwirkt und schwebende
Rechtspositionen nachträglich entwertet.
Ergiebigkeit der Besteuerung
Die Steuererhebung dient in erster Linie der
Einnahmeerzielung und sollte daher effektiv und ergiebig sein. Der
Verwaltungsaufwand darf nicht zu hoch sein. Nicht zuletzt, weil sie diesem
Anspruch nicht genügten, wurden in Deutschland eine Vielzahl sog.
Bagatellsteuern ( z.B. Zündwarensteuer, Leuchtmittelsteuer) abgeschafft. Im
Idealfall ist die Steuer so geschaffen, dass sie flexibel auf
Konjunkturänderungen reagiert. Das beste Beispiel dafür sind Ertragsteuern, da
mit konjunkturbedingt steigendem Einkommen automatisch auch steigende
Steuereinnahmen generiert werden. Gegenbeispiel sind Realsteuern, die am
Vermögensbestand festgemacht sind und damit konjunkturunabhängig erhoben werden.
Unmerklichkeit der Steuer
Der Bürger soll möglichst weder die Steuerbelastung an
sich, noch die Steuererhebung bemerken. Als „unmerklich“ gelten daher vor allem
die indirekten Steuern, die im Endpreis versteckt und damit vom Steuerschuldner
auf den Steuerträger übergewälzt werden. Für den belasteten Steuerbürger ist
dies eine „bequeme“ Steuer, da keine Probleme mit der Erhebung und Verwaltung
auftreten und durch einen qualifizierten Konsumverzicht die Steuer teilweise
vermieden werden kann.
Praktikabilität der Steuer
Die Praktikabilität der Besteuerung wird anhand der
Transparenz, Bestimmtheit und Einfachheit der Steuergesetze gemessen. Damit gilt
der Anspruch, dass auch in einem rechtstechnisch kompliziertem Gebiet wie dem
Steuerrecht die Vorschriften nicht unnötig kompliziert und verklausuliert sein
sollten. Eine auch für Experten undurchschaubare Gesetzgebung stört das
Gerechtigkeits- und Gleichheitsempfinden der Steuerbevölkerung, weil nur „Wohlinformierte“
und „Gutberatene“ alle Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpfen können. (siehe auch
Bierdeckelsteuer)