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Historische Entwicklung
Steuer grundsatze
Steuerarten
Steuerhebung
Entstehungstatbestand
Der Zweck der Steuererhebung
Kritik
Internationalen vergleich
Entstehungstatbestand
Eine Steuer entsteht in allen Fällen, in denen der Steuertatbestand verwirklicht
wird. Dieser Entstehungstatbestand wird dem Steuersubjekt zugerechnet und setzt
sich zusammen aus zahllosen begründenden, erhöhenden und mindernden Faktoren.
Alle Steuergesetze bieten - nach einer allumfassenden Tatbestandsbeschreibung (Beispiel:
„Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.“ - § 1 Abs. 1 S. 1
EStG) - eine Vielzahl von Ausnahmebestimmungen, Freibeträgen und Freigrenzen,
bevor schließlich auf die Bemessungsgrundlage der Steuersatz angewendet wird.
Das Steuersubjekt
Als Steuersubjekt wird die Person bezeichnet, die einen Steuertatbestand
verwirklicht und demnach die Steuer schuldet. In der allgemeinen
Sprachbezeichnung ist dies der Steuerpflichtige oder Steuerbürger. Juristisch
betrachtet - und je nach anzuwendendem Steuergesetz - ist es die natürliche
Person, die Personengesellschaft oder die juristische Person.
Das Steuerobjekt
Als Gegenstand einer Steuer gilt das „Besteuerungsgut“, dass vom Gesetzgeber als
besteuerungswürdig normiert wird. Die Definition des steuerbaren Tatbestands ist
zwischen dem „einfach normierten“ Gesetz (Beispiel KfzStG: „Das Halten eines
Kraftfahrzeug ist steuerbar“) und dem „kompliziert normierten“ Gesetz (Beispiel
Einkommensteuergesetz (Deutschland): Der Einkommensteuer unterliegen: .....
sieben Einkunftsarten) zu unterscheiden.
Die Zurechnung
Durch die Zurechnung wird festgestellt, welchem Steuersubjekt das Steuerobjekt
zuzurechnen ist. Unterschieden wird dabei zwischen wirtschaftlicher, zeitlicher
und örtlicher Abgrenzung. Die Frage der wirtschaftlichen Zuordnung eines
Steuerobjektes ist dabei eine der wesentlichen Problemstellungen im Steuerrecht.
Daneben erfolgt die Zurechnung in zeitlicher (begrenzt auf bestimmte
Steuerperioden) oder örtlicher (innerhalb definierter Grenzen) Hinsicht.
Die Bemessungsgrundlage
Die Steuerbemessungsgrundlage ist der, in einer Zahl ausgedrückte maßgebliche
Wert, der unter Verwendung des Steuersatzes zur Quantifizierung der Steuer dient.
Zu unterscheiden sind dabei Bemessungsgrundlagen, die an den Wert eines
Steuertatbestandes anküpfen (für die Umsatzsteuer: Nettoentgelt, für die
Einkommensteuer: das zu versteuerende Einkommen) und solche, die
zahlentechnische Werte zugrunde legen (Branntweinsteuer: Hektoliter Alkohol;
Hundesteuer: Anzahl gehaltene Hunde). Die Bemessungsgrundlage der meisten
Steuerarten ist das Ergebnis einer komplizierten Berechnung, in die eine
Vielzahl unterschiedlichster Faktoren, u.a. die Komponenten zur Ermittlung der
persönlichen Leistungsfähigkeit ( Betriebsausgaben, Werbungskosten,
Sonderausgaben und die persönlichen Steuerfreibeträge) einfließen.
Der Steuersatz
Der Steuersatz ist die Rechengröße, welche - auf die Steuerbemessungsgrundlage
angewendet - die Höhe der festzusetzenden Steuer ergibt. Während bei Steuern mit
zahlentechnischen Grundlagen der Steuersatz als fester Betrag definiert ist,
gilt bei den meisten Steuerarten ein Prozentwert. Dieser Wert wird auch
Steuertarif genannt und kann proportional (z.B. Umsatzsteuer, Einheitssteuer),
progressiv (z.B. deutsche Einkommensteuer), regressiv oder in einem Stufentarif
(z.B. Erbschaftsteuer) ausgestaltet sein.
Steuerprivilegien
Als Steuerprivilegien werden Steuervergünstigungen bezeichnet, die mit ihrem
Ausnahmecharakter als Steuervorteil die festzusetzende Steuer ermäßigen. Obwohl
umgangssprachlich als Sammelbegriff für alle Vorschriften genutzt, die eine
Steuerminderung herbeiführen, gilt als Privileg i.e.S. nur das echte „Steuergeschenk“,
dass eine bestimmte Personengruppe (z.B. die Landwirte durch die pauschale
Gewinnermittlung nach § 13a EStG) oder Verhaltensweise (z.B. die Unterstützung
gemeinnütziger Organisationen durch Spenden) steuerlich bevorzugt.