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Steuer im news

Fur 'Steuerschoner' wird es eng
Und niemand weiß, wie viele Steuer-CDs mit den Daten von 'Steuerschonern' noch in Umlauf sind. Weningers Rat: Die versteckten Vermogen deklarieren und

Ein Gelandewagen ist kein LKW
Das bescheinigte jetzt das Finanzgericht Munster dem Fahrzeughalter, der sich dagegen gewehrt hatte, dass das Finanzamt seinen Gelandewagen als Pkw

Auch E-Mail-Vertrage mit elektronischer Signatur sind gebuhrenbefreit M it E ...
Obwohl Papier kein teurer Rohstoff mehr ist, mochte der Fiskus auch heute nicht auf diese Einnahmen verzichten. Der Unabhangige Finanzsenat (UFS) Linz hat

Steuererklarung 2009: Kapitalertrage clever abrechnen
Zu viel gezahlte Steuern werden dann vom Fiskus zuruckerstattet. Die Anlage KAP kann eine gute Moglichkeit sein, die Haushaltskasse aufzubessern.

Beratungskosten bei der Steueramnestie
Dies entschied jetzt das Finanzgericht Koln im offenen Widerspruch zu einem gegenlaufigen Urteil des Finanzgerichts Dusseldorf 1 .



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Entstehungstatbestand

Der Zweck der Steuererhebung

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Entstehungstatbestand

Eine Steuer entsteht in allen Fällen, in denen der Steuertatbestand verwirklicht wird. Dieser Entstehungstatbestand wird dem Steuersubjekt zugerechnet und setzt sich zusammen aus zahllosen begründenden, erhöhenden und mindernden Faktoren. Alle Steuergesetze bieten - nach einer allumfassenden Tatbestandsbeschreibung (Beispiel: „Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.“ - § 1 Abs. 1 S. 1 EStG) - eine Vielzahl von Ausnahmebestimmungen, Freibeträgen und Freigrenzen, bevor schließlich auf die Bemessungsgrundlage der Steuersatz angewendet wird.

Das Steuersubjekt

Als Steuersubjekt wird die Person bezeichnet, die einen Steuertatbestand verwirklicht und demnach die Steuer schuldet. In der allgemeinen Sprachbezeichnung ist dies der Steuerpflichtige oder Steuerbürger. Juristisch betrachtet - und je nach anzuwendendem Steuergesetz - ist es die natürliche Person, die Personengesellschaft oder die juristische Person.

Das Steuerobjekt

Als Gegenstand einer Steuer gilt das „Besteuerungsgut“, dass vom Gesetzgeber als besteuerungswürdig normiert wird. Die Definition des steuerbaren Tatbestands ist zwischen dem „einfach normierten“ Gesetz (Beispiel KfzStG: „Das Halten eines Kraftfahrzeug ist steuerbar“) und dem „kompliziert normierten“ Gesetz (Beispiel Einkommensteuergesetz (Deutschland): Der Einkommensteuer unterliegen: ..... sieben Einkunftsarten) zu unterscheiden.

Die Zurechnung

Durch die Zurechnung wird festgestellt, welchem Steuersubjekt das Steuerobjekt zuzurechnen ist. Unterschieden wird dabei zwischen wirtschaftlicher, zeitlicher und örtlicher Abgrenzung. Die Frage der wirtschaftlichen Zuordnung eines Steuerobjektes ist dabei eine der wesentlichen Problemstellungen im Steuerrecht. Daneben erfolgt die Zurechnung in zeitlicher (begrenzt auf bestimmte Steuerperioden) oder örtlicher (innerhalb definierter Grenzen) Hinsicht.


Die Bemessungsgrundlage

Die Steuerbemessungsgrundlage ist der, in einer Zahl ausgedrückte maßgebliche Wert, der unter Verwendung des Steuersatzes zur Quantifizierung der Steuer dient. Zu unterscheiden sind dabei Bemessungsgrundlagen, die an den Wert eines Steuertatbestandes anküpfen (für die Umsatzsteuer: Nettoentgelt, für die Einkommensteuer: das zu versteuerende Einkommen) und solche, die zahlentechnische Werte zugrunde legen (Branntweinsteuer: Hektoliter Alkohol; Hundesteuer: Anzahl gehaltene Hunde). Die Bemessungsgrundlage der meisten Steuerarten ist das Ergebnis einer komplizierten Berechnung, in die eine Vielzahl unterschiedlichster Faktoren, u.a. die Komponenten zur Ermittlung der persönlichen Leistungsfähigkeit ( Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und die persönlichen Steuerfreibeträge) einfließen.

Der Steuersatz

Der Steuersatz ist die Rechengröße, welche - auf die Steuerbemessungsgrundlage angewendet - die Höhe der festzusetzenden Steuer ergibt. Während bei Steuern mit zahlentechnischen Grundlagen der Steuersatz als fester Betrag definiert ist, gilt bei den meisten Steuerarten ein Prozentwert. Dieser Wert wird auch Steuertarif genannt und kann proportional (z.B. Umsatzsteuer, Einheitssteuer), progressiv (z.B. deutsche Einkommensteuer), regressiv oder in einem Stufentarif (z.B. Erbschaftsteuer) ausgestaltet sein.

Steuerprivilegien

Als Steuerprivilegien werden Steuervergünstigungen bezeichnet, die mit ihrem Ausnahmecharakter als Steuervorteil die festzusetzende Steuer ermäßigen. Obwohl umgangssprachlich als Sammelbegriff für alle Vorschriften genutzt, die eine Steuerminderung herbeiführen, gilt als Privileg i.e.S. nur das echte „Steuergeschenk“, dass eine bestimmte Personengruppe (z.B. die Landwirte durch die pauschale Gewinnermittlung nach § 13a EStG) oder Verhaltensweise (z.B. die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen durch Spenden) steuerlich bevorzugt.




 
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